Verordnungen

Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse (Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung – NTMelV)

NTMelVVerordnungFassung seit 20. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013086 · BGBl. II Nr. 344/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2026 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

Fassung: 20. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 NTMelV?

  • Kernaussage§ 2 NTMelV behandelt "Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

§ 2. (1) Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG sowie für die Meldung tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse gemäß § 8d TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten.

(2) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 8d oder § 10a TNRSG. Die gemäß § 8d oder § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der meldepflichtigen Herstellerin bzw. dem meldepflichtigen Hersteller oder der meldepflichtigen Importeurin bzw. dem meldepflichtigen Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt.

(3) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der entrichteten Meldegebühr ist dem Büro für Tabakkoordination elektronisch unter Angabe der entsprechenden Product-ID zu übermitteln. Erfolgt binnen 14 Tagen nach der Meldung keine oder keine vollständige Entrichtung der Meldegebühr, so gilt die Meldung als nicht eingebracht.

(4) Die Product-ID gemäß Abs. 3 ist eine 12-stellige Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung eines Produktes erlaubt und im Zuge der erstmaligen Produktmeldung unveränderbar vergeben wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 NTMelV in einfachen Worten?

§ 2 NTMelV behandelt "Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
20. August 2026
Fassung bis
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