Verordnungen

Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse, tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse (Nikotin-, Nikotinersatzerzeugnis- und Tabakmeldeverordnung – NTMelV)

NTMelVVerordnungFassung seit 20. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013086 · BGBl. II Nr. 344/2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2026 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 20. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 NTMelV?

  • Kernaussage§ 1 NTMelV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Entrichtung kostendeckender Gebühren für die Meldung von neuartigen Tabakerzeugnissen, tabakfreien Nikotinerzeugnissen und tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 NTMelV in einfachen Worten?

§ 1 NTMelV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 NTMelV relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
20. August 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.