Verordnungen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

NAG-DVVerordnungFassung seit 7. August 2026RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004470 · BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 10b

§ 10b Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Fassung: 7. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10b NAG-DV?

  • Kernaussage§ 10b NAG-DV behandelt "Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4b. Abschnitt

Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

§ 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

(3) Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.

(4) Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4b. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10a Zu § 50a Abs. 5 NAG

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10b NAG-DV in einfachen Worten?

§ 10b NAG-DV behandelt "Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2026
Fassung seit
7. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2026
  • BGBl. II Nr. 262/2025
  • BGBl. II Nr. 55/2024
  • BGBl. II Nr. 212/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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