Verordnungen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

NAG-DVVerordnungFassung seit 7. August 2026RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004470 · BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Zu § 24 Abs. 1 NAG

Fassung: 7. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 NAG-DV?

  • Kernaussage§ 10 NAG-DV behandelt "Zu § 24 Abs. 1 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 NAG-DV in einfachen Worten?

§ 10 NAG-DV behandelt "Zu § 24 Abs. 1 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2026
Fassung seit
7. August 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2026
  • BGBl. II Nr. 262/2025
  • BGBl. II Nr. 55/2024
  • BGBl. II Nr. 212/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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