Verordnungen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

NAG-DVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2022RIS-Stand 7. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004470 · BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 10a

§ 10a Zu § 50a Abs. 5 NAG

Fassung: 1. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10a NAG-DV?

  • Kernaussage§ 10a NAG-DV behandelt "Zu § 50a Abs. 5 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 5 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 5 NAG

§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4a. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a NAG-DV in einfachen Worten?

§ 10a NAG-DV behandelt "Zu § 50a Abs. 5 NAG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. August 2022
Fassung seit
1. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 160/2026
  • BGBl. II Nr. 262/2025
  • BGBl. II Nr. 55/2024
  • BGBl. II Nr. 212/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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