Verordnungen

Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen

VerordnungFassung bis 31. Oktober 2026RIS-Stand 1. Oktober 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013304 · BGBl. II Nr. 288/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Krisenbedingte Margenbegrenzung

Fassung: 1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Margenbegrenzung bei Treibstoffen?

  • Kernaussage§ 3 Margenbegrenzung bei Treibstoffen behandelt "Krisenbedingte Margenbegrenzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Krisenbedingte Margenbegrenzung

§ 3. (1) Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages für Diesel ab 1. Oktober 2026 um 3,5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Super-Benzin E10 im Rahmen der täglichen Kalkulation ausgehend von der Produktnotierung des Vortages für Super-Benzin ab 1. Oktober 2026 um 3,5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Preissenkung von 3,5 Eurocent pro Liter hat am 1. Oktober 2026, 12:00 Uhr, zu erfolgen. Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Abs. 4 und abzüglich der jeweiligen Senkung gemäß dem ersten bzw. zweiten Satz – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 vornehmen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.

(2) Stellt die E-Control fest, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen die Preissteigerungen eines Verpflichteten bei Diesel B7 oder Euro-Super E10 im Durchschnitt über den Steigerungen der Produktnotierungen im relevanten Zeitraum liegen, hat sie diesen aufzufordern, den Netto-Verkaufspreis für Diesel B7 oder Euro-Super E10 um den in der Aufforderung genannten Eurocent-Betrag pro Liter in den folgenden zwei Wochen gegenüber dem Referenzpreis kumuliert zu senken.

(3) Die Nachweisführung zu Abs. 1 erfolgt durch Meldung der Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Die E-Control zieht bei ihrer Prüfung die nach § 3 Abs. 3 4. Satz der Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen, BGBl II Nr. 80/2026, von den Unternehmen gemeldeten Durchschnittsverkaufspreise von 27. März bis 1. April 2026 und die bekanntgegebenen relevanten Produktnotierungen heran.

(4) Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Abs. 1 ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Margenbegrenzung bei Treibstoffen in einfachen Worten?

§ 3 Margenbegrenzung bei Treibstoffen behandelt "Krisenbedingte Margenbegrenzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2026
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
31. Oktober 2026
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:41
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