Verordnungen

Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen

VerordnungFassung bis 31. Oktober 2026RIS-Stand 1. Oktober 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013304 · BGBl. II Nr. 288/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Zielbestimmung

Fassung: 1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Margenbegrenzung bei Treibstoffen?

  • Kernaussage§ 1 Margenbegrenzung bei Treibstoffen behandelt "Zielbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch eine Preisreduktion für den Verkauf von Diesel B7...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zielbestimmung

§ 1. Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch eine Preisreduktion für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Margenbegrenzung bei Treibstoffen in einfachen Worten?

§ 1 Margenbegrenzung bei Treibstoffen behandelt "Zielbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2026
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
31. Oktober 2026
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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