Verordnungen

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 – LuFSchVRGV)

LuFSchVRGVVerordnungFassung seit 29. Mai 2025RIS-Stand 30. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012893 · BGBl. II Nr. 99/2025 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Dienstreiseauftrag

Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 LuFSchVRGV?

  • Kernaussage§ 2 LuFSchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/05 Reisegebührenvorschrift

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstreiseauftrag

§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LuFSchVRGV in einfachen Worten?

§ 2 LuFSchVRGV behandelt "Dienstreiseauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
29. Mai 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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