Verordnungen

Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025 – LuFSchVRGV)

LuFSchVRGVVerordnungIn Kraft seit 29. Mai 2025RIS-Stand 30. Mai 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012893 · BGBl. II Nr. 99/2025 · 63/05 Reisegebührenvorschrift · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955

Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend

Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.

§ 2

§ 2 Dienstreiseauftrag

Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend

Dienstreiseauftrag

§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.

§ 3

§ 3 Tagesgebühr

Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend

Tagesgebühr

§ 3. (1) Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei

der Tagesgebühr nach Tarif I.

(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.

§ 5

§ 5 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.

(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.