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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 1. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen ist für Lehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, an Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal, an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024, anzuwenden, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes vorgesehen wird.
§ 2
§ 2 Dienstreiseauftrag
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Dienstreiseauftrag
§ 2. Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Landeslehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
§ 3
§ 3 Tagesgebühr
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Tagesgebühr
§ 3. (1) Die Tagesgebühr beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.
§ 4
§ 4 Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse
§ 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden.
§ 5
§ 5 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Fassung: 29. Mai 2025 bis laufend
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.
(2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.