Verordnungen

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

LuF-PauschVO 2011VerordnungFassung seit 12. Januar 2011RIS-Stand 6. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20007079 · BGBl. II Nr. 471/2010 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Gartenbau

Fassung: 12. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 LuF-PauschVO 2011?

  • Kernaussage§ 5 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Gartenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gartenbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

je m² der

Euro

Freilandfläche

a)

aa) einkulturig

0,24

bb) mehrkulturig

0,42

b)

überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite

0,42

über 3,5 m Basisbreite

0,84

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

0,84

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

0,96

heizbar

1,2

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,08

heizbar

1,32

je m² der

Euro

a)

Freilandfläche

aa) einkulturig

0,3

bb) mehrkulturig

0,48

b)

überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite

0,48

über 3,5 m Basisbreite

1,08

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

1,08

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,2

heizbar

1,8

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,5

heizbar

2,7

je m² der

Euro

a)

Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern

0,48

b)

Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen

0,6

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LuF-PauschVO 2011 in einfachen Worten?

§ 5 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Gartenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2022
Fassung seit
12. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 164/2014
  • BGBl. II Nr. 4/2011

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