§ 5
§ 5 Gartenbau
Fassung: 12. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LuF-PauschVO 2011?
- Kernaussage§ 5 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Gartenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gartenbau
§ 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:
je m² der
Euro
Freilandfläche
a)
aa) einkulturig
0,24
bb) mehrkulturig
0,42
b)
überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite
0,42
über 3,5 m Basisbreite
0,84
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
0,84
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
0,96
heizbar
1,2
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,08
heizbar
1,32
je m² der
Euro
a)
Freilandfläche
aa) einkulturig
0,3
bb) mehrkulturig
0,48
b)
überdachten Kulturflächen
aa) bei Plastikfolientunnel
bis 3,5 m Basisbreite
0,48
über 3,5 m Basisbreite
1,08
bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)
1,08
cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,2
heizbar
1,8
dd) bei stabilen Gewächshäusern
nicht heizbar
1,5
heizbar
2,7
je m² der
Euro
a)
Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern
0,48
b)
Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen
0,6
(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LuF-PauschVO 2011 in einfachen Worten?
§ 5 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Gartenbau" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2022
- Fassung seit
- 12. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 164/2014
- BGBl. II Nr. 4/2011
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