§ 3
§ 3 Forstwirtschaft
Fassung: 28. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 LuF-PauschVO 2011?
- Kernaussage§ 3 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Forstwirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Forstwirtschaft
§ 3. (1) Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert nicht mehr als 11 000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz gemäß § 2 erfasst.
(2) Übersteigt der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11 000 Euro, sind von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben abzuziehen. Diese sind von der dem forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zugrunde liegenden Minderungszahl für Fichte und Lärche der Bonität 7 bzw. Wertziffer abhängig und betragen:
(3) Der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes ist bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden, sofern er mehr als 11 000 Euro beträgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LuF-PauschVO 2011 in einfachen Worten?
§ 3 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Forstwirtschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2022
- Fassung seit
- 28. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 164/2014
- BGBl. II Nr. 4/2011
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