Verordnungen

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

LuF-PauschVO 2011VerordnungFassung seit 28. Dezember 2010RIS-Stand 6. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20007079 · BGBl. II Nr. 471/2010 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Weinbau und Buschenschank im Rahmen des Obstbaues

Fassung: 28. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 LuF-PauschVO 2011?

  • Kernaussage§ 10 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Weinbau und Buschenschank im Rahmen des Obstbaues" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Weinbau und Buschenschank im Rahmen des Obstbaues

§ 10. (1) Die Betriebsausgaben aus Weinbau (zB Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm sowie alkoholfreie Getränke und Speisen im Rahmen des Buschenschankes) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Die Betriebsausgaben aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 zu berechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LuF-PauschVO 2011 in einfachen Worten?

§ 10 LuF-PauschVO 2011 behandelt "Weinbau und Buschenschank im Rahmen des Obstbaues" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2022
Fassung seit
28. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 164/2014
  • BGBl. II Nr. 4/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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