Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)

LF-SVP-VOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012247 · BGBl. II Nr. 126/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Meldung und Information

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 LF-SVP-VO?

  • Kernaussage§ 9 LF-SVP-VO behandelt "Meldung und Information" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß § 193 Abs. 6 LAG hat zu enthalten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldung und Information

§ 9. (1) Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß § 193 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 7 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Vorsitzende
Nächster Paragraph§ 10 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LF-SVP-VO in einfachen Worten?

§ 9 LF-SVP-VO behandelt "Meldung und Information" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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