Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)

LF-SVP-VOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012247 · BGBl. II Nr. 126/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Auswahl und Qualifikation

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LF-SVP-VO?

  • Kernaussage§ 4 LF-SVP-VO behandelt "Auswahl und Qualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auswahl und Qualifikation

§ 4. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 242 Abs. 2 LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 247 Abs. 2 LAG) erfolgreich absolviert hat.

(4) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.

(5) Abs. 4 gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 193 Abs. 2 LAG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 5 Wirkungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LF-SVP-VO in einfachen Worten?

§ 4 LF-SVP-VO behandelt "Auswahl und Qualifikation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:12
Frühere Fassungen

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