§ 1
§ 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 LF-SVP-VO?
- Kernaussage§ 1 LF-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 1. (1) Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LF-SVP-VO in einfachen Worten?
§ 1 LF-SVP-VO behandelt "Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:12
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