Verordnungen

Leistungsbeurteilungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 1977RIS-Stand 11. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 10009375 · BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1984 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

Fassung: 1. September 1977 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Leistungsbeurteilungsverordnung?

  • Kernaussage§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

§ 16. (1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:

(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Leistungsbeurteilungsverordnung in einfachen Worten?

§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1977 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. November 2015
Fassung seit
1. September 1977
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2021
  • BGBl. II Nr. 264/2020
  • BGBl. II Nr. 259/2019
  • BGBl. II Nr. 424/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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