Verordnungen

Leistungsbeurteilungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)

VerordnungFassung seit 23. Dezember 2016RIS-Stand 11. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 10009375 · BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1984 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Fassung: 23. Dezember 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Leistungsbeurteilungsverordnung?

  • Kernaussage§ 18 Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Beurteilung des Verhaltens in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Leistungsbeurteilungsverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 18. (1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Leistungsbeurteilungsverordnung in einfachen Worten?

§ 18 Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Beurteilung des Verhaltens in der Schule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. April 2017
Fassung seit
23. Dezember 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 215/2021
  • BGBl. II Nr. 264/2020
  • BGBl. II Nr. 259/2019
  • BGBl. II Nr. 424/2016

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Verweise

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