Verordnungen

Kontrollgerätekartenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung – KonGeV)

KonGeVVerordnungFassung seit 29. Mai 2020RIS-Stand 28. Mai 2020

RIS-Gesetzesnummer 20003934 · BGBl. II Nr. 48/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 KonGeV?

  • Kernaussage§ 8 KonGeV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Kostenersatz
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 KonGeV in einfachen Worten?

§ 8 KonGeV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2020
Fassung seit
29. Mai 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 238/2020
  • BGBl. II Nr. 220/2017
  • BGBl. II Nr. 37/2015
  • BGBl. II Nr. 28/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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