Verordnungen

Kontrollgerätekartenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung – KonGeV)

KonGeVVerordnungIn Kraft seit 26. Februar 2005RIS-Stand 28. Mai 2020

RIS-Gesetzesnummer 20003934 · BGBl. II Nr. 48/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Definition

Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend

Definition

§ 1. Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 2

§ 2 Fahrerkarte

Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend

Fahrerkarte

§ 2. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.

(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.

(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

§ 3

§ 3 Unternehmenskarte

Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend

Unternehmenskarte

§ 3. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

§ 4

§ 4 Erneuerung der Karten

Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend

Erneuerung der Karten

§ 4. Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

§ 5

§ 5 Speicherung von Verfahrensdaten

Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend

Speicherung von Verfahrensdaten

§ 5. Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

§ 6

§ 6 Kostenersatz

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend

Inkrafttreten

§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.

(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.