Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Definition
Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend
Definition
§ 1. Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2
§ 2 Fahrerkarte
Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend
Fahrerkarte
§ 2. (1) Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
(2) Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des § 4 die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
(4) Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.
§ 3
§ 3 Unternehmenskarte
Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend
Unternehmenskarte
§ 3. (1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
§ 4
§ 4 Erneuerung der Karten
Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend
Erneuerung der Karten
§ 4. Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:
§ 5
§ 5 Speicherung von Verfahrensdaten
Fassung: 26. Februar 2005 bis laufend
Speicherung von Verfahrensdaten
§ 5. Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:
§ 6
§ 6 Kostenersatz
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kostenersatz
§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 29. Mai 2020 bis laufend
Inkrafttreten
§ 8. (1) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(3) § 7 samt Überschrift tritt mit 1. August 2017 außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 Z 1 sowie § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2020 treten mit dem auf die Kundmachung der genannten Verordnung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.