Verordnungen

Kontrollgerätekartenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung – KonGeV)

KonGeVVerordnungFassung seit 1. Juni 2020RIS-Stand 28. Mai 2020

RIS-Gesetzesnummer 20003934 · BGBl. II Nr. 48/2005 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Kostenersatz

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 KonGeV?

  • Kernaussage§ 6 KonGeV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz

§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 8 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 KonGeV in einfachen Worten?

§ 6 KonGeV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Mai 2020
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 238/2020
  • BGBl. II Nr. 220/2017
  • BGBl. II Nr. 37/2015
  • BGBl. II Nr. 28/2009

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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