§ 6
§ 6 Kostenersatz
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 KonGeV?
- Kernaussage§ 6 KonGeV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 6. (1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 KonGeV in einfachen Worten?
§ 6 KonGeV behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2020
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 238/2020
- BGBl. II Nr. 220/2017
- BGBl. II Nr. 37/2015
- BGBl. II Nr. 28/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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