Verordnungen

Keramik-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchsgegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 13. Juli 2006RIS-Stand 11. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 10010737 · BGBl. Nr. 893/1993 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 13. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Keramik-Verordnung?

  • Kernaussage§ 5 Keramik-Verordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Keramik-Verordnung in einfachen Worten?

§ 5 Keramik-Verordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Oktober 2017
Fassung seit
13. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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