Verordnungen

Keramik-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über Gebrauchsgegenstände aus Keramik und Gebrauchsgegenstände mit einem Überzug aus Email (Keramik-Verordnung)

VerordnungFassung seit 13. Juli 2006RIS-Stand 11. Oktober 2017

RIS-Gesetzesnummer 10010737 · BGBl. Nr. 893/1993 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen

Fassung: 13. Juli 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Keramik-Verordnung?

  • KernaussageAnl. 1 Keramik-Verordnung behandelt "Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: nicht füllbar; füllbar mit einer Fülltiefe bis 25 mm ………..

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen

Gebrauchsgegenstände:

Blei

Cadmium

nicht füllbar; füllbar mit einer Fülltiefe bis 25 mm ………..

0,8 mg/dm2

0,07mg/dm2

füllbar mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm ……………

4 mg/l

0,3 mg/l

zum Kochen oder Backen, zum Verpacken oder Lagern mit einem Füllvolumen größer als 3 Liter ………………………

1,5 mg/l

0,1 mg/l

Gebrauchsgegenstände

Zink

Antimon

Barium

mit einem Füllvolumen

– bis 1 Liter ……………………………………..

3 mg *)

1 mg *)

1 mg *)

– größer als 1 Liter ……………………………....

3 mg/l

1 mg/l

1 mg/l

_______________

*) Bezogen auf das Füllvolumen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5
Nächster ParagraphAnl. 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Keramik-Verordnung in einfachen Worten?

Anl. 1 Keramik-Verordnung behandelt "Höchstwerte für Schwermetalle, die aus Gebrauchsgegenständen auf Lebensmittel übergehen dürfen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Juli 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Oktober 2017
Fassung seit
13. Juli 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.