Verordnungen

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

GKVVVerordnungFassung seit 18. Mai 2024RIS-Stand 17. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012271 · BGBl. II Nr. 161/2023 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Festlegung der Vergütung

Fassung: 18. Mai 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 GKVV?

  • Kernaussage§ 2 GKVV behandelt "Festlegung der Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GKVV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festlegung der Vergütung

§ 2. (1) Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 24 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

(2) Ab dem 25. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

(3) Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 zu orientieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 GKVV in einfachen Worten?

§ 2 GKVV behandelt "Festlegung der Vergütung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2024
Fassung seit
18. Mai 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 125/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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