Verordnungen

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

GKVVVerordnungFassung seit 3. Juni 2023RIS-Stand 17. Mai 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012271 · BGBl. II Nr. 161/2023 · 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 3. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GKVV?

  • Kernaussage§ 1 GKVV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GKVV in einfachen Worten?

§ 1 GKVV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 GKVV relevant?

Für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Gründung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Juni 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2023
Fassung seit
3. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 125/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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