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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

VerordnungFassung seit 9. Oktober 2022RIS-Stand 11. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012037 · BGBl. II Nr. 375/2022 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Dokumentationspflicht

Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens?

  • Kernaussage§ 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dokumentationspflicht

§ 3. Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den §§ 147 und 309 BVergG 2018 oder § 112 BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß § 27 BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 zu dokumentieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens in einfachen Worten?

§ 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 9. Oktober 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2025
Fassung seit
9. Oktober 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2025
  • BGBl. II Nr. 363/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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