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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 11. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012037 · BGBl. II Nr. 375/2022 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Genehmigungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens?

  • Kernaussage§ 2 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens behandelt "Genehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Genehmigungen

§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Abs. 3 gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.

(2) Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Abs. 3 nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als genehmigt.

(3) Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für

(4) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 3 Dokumentationspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens in einfachen Worten?

§ 2 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens behandelt "Genehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 284/2025
  • BGBl. II Nr. 363/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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