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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
§ 2
§ 2 Genehmigungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Genehmigungen
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Abs. 3 gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.
(2) Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Abs. 3 nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als genehmigt.
(3) Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für
(4) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.
§ 3
§ 3 Dokumentationspflicht
Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend
Dokumentationspflicht
§ 3. Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den §§ 147 und 309 BVergG 2018 oder § 112 BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß § 27 BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 zu dokumentieren.
§ 4
§ 4 Meldepflicht
Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend
Meldepflicht
§ 4. Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen
§ 5
§ 5 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 11. Dezember 2025 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.
(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.