Verordnungen

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

VerordnungIn Kraft seit 9. Oktober 2022RIS-Stand 11. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012037 · BGBl. II Nr. 375/2022 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

§ 2

§ 2 Genehmigungen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Genehmigungen

§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Abs. 3 gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.

(2) Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Abs. 3 nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als genehmigt.

(3) Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für

(4) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.

§ 3

§ 3 Dokumentationspflicht

Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend

Dokumentationspflicht

§ 3. Auftraggeber sind verpflichtet, im Vergabevermerk gemäß den §§ 147 und 309 BVergG 2018 oder § 112 BVergGVS 2012 bzw. in der Dokumentation gemäß § 27 BVergGKonz 2018 die Inanspruchnahme einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 zu dokumentieren.

§ 4

§ 4 Meldepflicht

Fassung: 9. Oktober 2022 bis laufend

Meldepflicht

§ 4. Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen

§ 5

§ 5 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 11. Dezember 2025 bis laufend

In- und Außerkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.

(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.