§ 4
§ 4 Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2019
- Fassung seit
- 1. Juni 2020
- Fassung bis
- laufend
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