Verordnungen

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau (Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2020RIS-Stand 31. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010655 · BGBl. II Nr. 136/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Lehrabschlussprüfung

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 4 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2019
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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