Verordnungen

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau (Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 2020RIS-Stand 31. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010655 · BGBl. II Nr. 136/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Prüfarbeit

Fassung: 1. Juni 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Prüfarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfarbeit

§ 10. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten:

Er/Sie hat

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

Für die Bewertung sind als Kriterien maßgebend:

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden 15 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 7 Stunden 25 Minuten zu beenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Praktische Prüfung
Nächster Paragraph§ 11 Fachgespräch

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 10 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Prüfarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2019
Fassung seit
1. Juni 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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