Verordnungen

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau (Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung)

VerordnungFassung seit 28. Mai 2019RIS-Stand 31. Mai 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010655 · BGBl. II Nr. 136/2019 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 28. Mai 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung?

  • Kernaussage§ 14 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau treten mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 13 der Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 178/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 der Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 178/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Mai 2019 im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, BGBl. II Nr. 178/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2007, ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?

§ 14 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Mai 2019 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2019
Fassung seit
28. Mai 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:45
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