§ 12
§ 12 Krankheiten des Nervensystems
Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FSG-GV?
- Kernaussage§ 12 FSG-GV behandelt "Krankheiten des Nervensystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Krankheiten des Nervensystems
§ 12. (1) Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.
(2) Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2011)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FSG-GV in einfachen Worten?
§ 12 FSG-GV behandelt "Krankheiten des Nervensystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Oktober 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 209/2024
- BGBl. II Nr. 267/2021
- BGBl. II Nr. 228/2019
- BGBl. II Nr. 64/2018
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Verweise
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