Verordnungen

Frauenförderungsplan BKA 2025

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt (Frauenförderungsplan BKA 2025)

VerordnungFassung seit 19. März 2026RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013123 · BGBl. II Nr. 60/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 3. Förderung des Wiedereinstiegs

Fassung: 19. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 Frauenförderungsplan BKA 2025?

  • Kernaussage§ 19 Frauenförderungsplan BKA 2025 behandelt "3. Förderung des Wiedereinstiegs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 19. (1) Die Bediensteten sind durch die Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Elternschaft zu informieren. Insbesondere sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Papamonats und des Familienzeitbonus, der Elternkarenz bzw. der Elternteilzeit sowie des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes hinzuweisen.

(2) Bedienstete, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit beantragen, sind nachweislich über die Voraussetzungen und Folgen allgemein zu informieren.

(3) Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist der/die Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.

(4) Karenzierte Bedienstete sind über geplante interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenz liegt.

(5) Die jeweiligen Dienstbehörden haben für eine geeignete, vorrangige Nachschulung der wieder eintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.

(6) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Frauenförderungsplan BKA 2025 in einfachen Worten?

§ 19 Frauenförderungsplan BKA 2025 behandelt "3. Förderung des Wiedereinstiegs" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. März 2026
Fassung seit
19. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 10:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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