§ 12
§ 12 Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
Fassung: 19. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Frauenförderungsplan BKA 2025?
- Kernaussage§ 12 Frauenförderungsplan BKA 2025 behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 12. (1) Die Tätigkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter gemäß dem B-GlBG und diesem Förderungsplan sind Teil der dienstlichen Tätigkeit. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand, Finanzmittel) zur Verfügung stehen.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vom Dienstgeber zu unterstützen. Die dafür notwendigen Budgetmittel und sonstigen erforderlichen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten können diese Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nutzen.
(4) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte, zum Zweck der Teilnahme an Sitzungen oder aufgrund von Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Frauenförderungsplan BKA 2025 in einfachen Worten?
§ 12 Frauenförderungsplan BKA 2025 behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. März 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2026
- Fassung seit
- 19. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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