Verordnungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten festgesetzt wird

VerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 4. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20013034 · BGBl. II Nr. 273/2025 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten?

  • Kernaussage§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

§ 5. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.

(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.

(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten in einfachen Worten?

§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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