§ 2
§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten?
- Kernaussage§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2. (1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:
(2) Der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder ihre bzw. seine bestellte Vertreterin bzw. ihren oder seinen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 €, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten in einfachen Worten?
§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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