§ 3
§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten?
- Kernaussage§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
§ 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
(2) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
(3) Für außerordentliche andere von der Hausbesorgerin bzw. vom Hausbesorger geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 13,38 €. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften M 9/2025/XXVI/99/9 andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die Bezahlung bis spätestens 10. des Folgemonats erfolgt.
(4) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 34,41 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird ausgenommen betriebliche Anlagen gebühren monatlich 68,84 €.
(5) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 92,34 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(6) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 5 wird der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(7) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 9,12 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn auf 18,24 €.
(8) Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 bis 3 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
(9) Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebührt pro Waschmaschine ein Entgelt von 27,14 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten in einfachen Worten?
§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten behandelt "Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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