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Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010884 · BGBl. II Nr. 427/2019 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Wirksamkeitsbeginn

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung?

  • Kernaussage§ 4 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Wirksamkeitsbeginn" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirksamkeitsbeginn

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung in einfachen Worten?

§ 4 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Wirksamkeitsbeginn" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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