Verordnungen

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010884 · BGBl. II Nr. 427/2019 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Festsetzung der Aufteilungsschlüssel

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung?

  • Kernaussage§ 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Festsetzung der Aufteilungsschlüssel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festsetzung der Aufteilungsschlüssel

§ 2. (1) Der Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 10 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 1 ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse

76,79622 %

– davon Wien

17,49286 %

– davon Niederösterreich

11,91307 %

– davon Burgenland

1,94532 %

– davon Oberösterreich

15,12203 %

– davon Steiermark

10,83022 %

– davon Kärnten

5,43873 %

– davon Salzburg

4,72473 %

– davon Tirol

5,65370 %

– davon Vorarlberg

3,67556 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)

13,09215 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

5,20864 %

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

7,88351 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung)

9,82126 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

5,22951 %

– davon Bereich Bauern

4,59175 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung)

0,01943 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

0,01256 %

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

0,00687 %

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

0,00262 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Unfallversicherung)

0,16966 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

0,00012 %

– davon Bereich Bauern

0,16954 %

Pensionsversicherungsanstalt

0,09105 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00482 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Pensionsversicherung)

0,00279 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

– %

– davon Bereich Bauern

0,00279 %

(2) Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 Z 2 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 2 ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt:

Österreichische Gesundheitskasse

73,25989 %

– davon Wien

19,05111 %

– davon Niederösterreich

11,36732 %

– davon Burgenland

1,30419 %

– davon Oberösterreich

14,63245 %

– davon Steiermark

9,14302 %

– davon Kärnten

3,50673 %

– davon Salzburg

5,14529 %

– davon Tirol

5,53913 %

– davon Vorarlberg

3,57065 %

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung

16,28555 %

– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau

2,58100%

– davon Bereich öffentlich Bediensteter

13,70455 %

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –

Abteilung gewerbliche Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)

10,45456 %

– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft

7,93478 %

– davon Bereich Bauern

2,51978 %

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung in einfachen Worten?

§ 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Festsetzung der Aufteilungsschlüssel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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