§ 2
§ 2 Festsetzung der Aufteilungsschlüssel
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung?
- Kernaussage§ 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Festsetzung der Aufteilungsschlüssel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Festsetzung der Aufteilungsschlüssel
§ 2. (1) Der Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 10 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 1 ASVG wird für das Jahr 2020 und die folgenden Jahre wie folgt festgesetzt:
Österreichische Gesundheitskasse
76,79622 %
– davon Wien
17,49286 %
– davon Niederösterreich
11,91307 %
– davon Burgenland
1,94532 %
– davon Oberösterreich
15,12203 %
– davon Steiermark
10,83022 %
– davon Kärnten
5,43873 %
– davon Salzburg
4,72473 %
– davon Tirol
5,65370 %
– davon Vorarlberg
3,67556 %
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung)
13,09215 %
– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau
5,20864 %
– davon Bereich öffentlich Bediensteter
7,88351 %
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Krankenversicherung)
9,82126 %
– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft
5,22951 %
– davon Bereich Bauern
4,59175 %
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Unfallversicherung)
0,01943 %
– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau
0,01256 %
– davon Bereich öffentlich Bediensteter
0,00687 %
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00262 %
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Unfallversicherung)
0,16966 %
– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft
0,00012 %
– davon Bereich Bauern
0,16954 %
Pensionsversicherungsanstalt
0,09105 %
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Pensionsversicherung)
0,00482 %
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (als Träger der Pensionsversicherung)
0,00279 %
– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft
– %
– davon Bereich Bauern
0,00279 %
(2) Der vorläufige Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 Z 2 ASVG für die Aufteilung der Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach § 447f Abs. 3 Z 2 ASVG wird für das Jahr 2020 wie folgt festgesetzt:
Österreichische Gesundheitskasse
73,25989 %
– davon Wien
19,05111 %
– davon Niederösterreich
11,36732 %
– davon Burgenland
1,30419 %
– davon Oberösterreich
14,63245 %
– davon Steiermark
9,14302 %
– davon Kärnten
3,50673 %
– davon Salzburg
5,14529 %
– davon Tirol
5,53913 %
– davon Vorarlberg
3,57065 %
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (als Träger der Krankenversicherung
16,28555 %
– davon Bereich Eisenbahnen und Bergbau
2,58100%
– davon Bereich öffentlich Bediensteter
13,70455 %
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen –
Abteilung gewerbliche Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)
10,45456 %
– davon Bereich gewerbliche Wirtschaft
7,93478 %
– davon Bereich Bauern
2,51978 %
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung in einfachen Worten?
§ 2 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Festsetzung der Aufteilungsschlüssel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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