Verordnungen

Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

VerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 27. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20010884 · BGBl. II Nr. 427/2019 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung?

  • Kernaussage§ 3 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

§ 3. Die Hälfte der nach § 1a des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. I Nr. 746/1996, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach §§ 447f Abs. 10 ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung in einfachen Worten?

§ 3 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung behandelt "Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:22
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