Verordnungen

Fernabsatz-Verordnung

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz (Fernabsatz-Verordnung)

VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 3. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009158 · BGBl. II Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Inkrafttreten

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Fernabsatz-Verordnung?

  • Kernaussage§ 14 Fernabsatz-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 25. Juni 2015 in Kraft.

(2) § 2 Z 2a, § 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 5 und 7, § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 2a, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 3 bis 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2 Z 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Fernabsatz-Verordnung in einfachen Worten?

§ 14 Fernabsatz-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Februar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 09:10
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025
  • BGBl. II Nr. 227/2023

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