§ 13
§ 13 Veröffentlichung und Inkrafttreten gemäß § 94i Abs. 3 Arzneimittelgesetz
Fassung: 25. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Fernabsatz-Verordnung?
- Kernaussage§ 13 Fernabsatz-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die...
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Veröffentlichung und Inkrafttreten gemäß § 94i Abs. 3 Arzneimittelgesetz
§ 13. (1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben, ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 15.10.2014 S.41, wurde am 25.06.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Gemäß § 94i Abs. 3 Arzneimittelgesetz treten die §§ 59 Abs. 10 Z 1 und 59a Abs. 1 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, am 25. Juni 2015 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Fernabsatz-Verordnung in einfachen Worten?
§ 13 Fernabsatz-Verordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2015
- Fassung seit
- 25. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 10/2025
- BGBl. II Nr. 227/2023
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