§ 2
§ 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl?
- Kernaussage§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl in einfachen Worten?
§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. März 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2022
- Fassung seit
- 12. März 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:43
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