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Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger (Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl)

VerordnungFassung seit 12. März 2022RIS-Stand 15. März 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011844 · BGBl. II Nr. 106/2022 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

Fassung: 12. März 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl?

  • Kernaussage§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

Freigabe von Pflichtnotstandsreserven

§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl in einfachen Worten?

§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. März 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2022
Fassung seit
12. März 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:43
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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