§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl?
- Kernaussage§ 1 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen
die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl in einfachen Worten?
§ 1 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl behandelt "Allgemeines" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. März 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2022
- Fassung seit
- 12. März 2022
- Fassung bis
- laufend
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