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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen
die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
§ 2
§ 2 Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.
§ 3
§ 3
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
§ 5
§ 5 Schlussbestimmung
Fassung: 12. März 2022 bis laufend
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.