§ 6
§ 6 Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
Fassung: 1. September 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart?
- Kernaussage§ 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. ABSCHNITT
AUFNAHMSPRÜFUNG
Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
§ 6. Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart in einfachen Worten?
§ 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1992 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. September 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 22:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 264/2020
- BGBl. II Nr. 185/2012
- BGBl. Nr. 501/1992
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Verweise
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