Verordnungen

Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

VerordnungFassung seit 1. September 1992RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009419 · BGBl. Nr. 347/1976 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung

Fassung: 1. September 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart?

  • Kernaussage§ 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. ABSCHNITT

AUFNAHMSPRÜFUNG

Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung

§ 6. Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. ABSCHNITT · AUFNAHMSPRÜFUNG
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart in einfachen Worten?

§ 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1992 bis laufend.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. September 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 22:25
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 264/2020
  • BGBl. II Nr. 185/2012
  • BGBl. Nr. 501/1992

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.