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Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 1976 über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

VerordnungFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 10009419 · BGBl. Nr. 347/1976 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Umfang der Einstufungsprüfung

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart?

  • Kernaussage§ 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umfang der Einstufungsprüfung

§ 4. (1) Die Einstufungsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Einstufungsprüfung hat Aufgaben zu umfassen, die der Feststellung dienen, ob der Aufnahmsbewerber über die zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der angestrebten Schulstufe erforderlichen allgemeinbildenden und (oder) berufsbildenden Kenntnisse und (oder) Fertigkeiten im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände verfügt.

(4) Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung ausgenommen sind die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs vermittelt wurden. Von der Überprüfung ausgenommen sind ferner durch ein Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf nachgewiesene oder durch eine facheinschlägige Berufspraxis erworbene Fertigkeiten.

(5) Der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 4 erster Satz verfügt, sind die Aufgabe der betreffenden Schulart sowie die im Lehrplan der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen Pflichtgegenstände zugrunde zu legen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs festgelegten Gesichtspunkte.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Einstufungsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. ABSCHNITT · EINSTUFUNGSPRÜFUNG
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart in einfachen Worten?

§ 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 4 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 06:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 264/2020
  • BGBl. II Nr. 185/2012
  • BGBl. Nr. 501/1992

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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