Anl. 1
Anl. 1 Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)
Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 (EGAPV)?
- KernaussageAnl. 1 (EGAPV) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden (vgl. § 3 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
Teil I
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
1. Konsolidierung
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
1.1.
2. Eigenmittelanforderungen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
2.1.
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
2.2.
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäß § 11 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
2.3.
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln gemäß § 11 Abs. 7 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
2.4.
3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend § 3 Abs. 3 und 4 E-Geldgesetz 2010 für die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
3.1.
4. Sicherung der Kundengelder
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 12 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
4.1.
5. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 4 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
5.1.
Anzahl der Verdachtsmeldungen:
5.2.
6. Interne Revision
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
6.1.
7. Sorgfaltspflichten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
7.1.
8. Organisation und Führung des E-Geldinstituts
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solide und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gemäß § 4 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
8.1.
9. Änderung der Konzessionsgrundlagen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Änderung der Konzessionsgrundlagen gemäß § 7 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
9.1.
10. Vertrieb über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Vertrieb von E-Geld über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
10.1.
11. Verbot der Verzinsung
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Verbot der Verzinsung gemäß § 20 E-Geldgesetz 2010:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
11.1.
12. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
12.1.
13. Auslagerung von Aufgaben
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
13.1.
14. Agenten
Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:
Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018:
Feststellungen:
Gesetzesreferenz
14.1.
Teil II
15. Konzessionierung
Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des E-Geld-Instituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):
Gesetzesreferenz
15.1.
16. Eigentümerbestimmungen
Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 8 E-Geldgesetz 2010:
Gesetzesreferenz
16.1.
Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des E-Geldgesetzes 2010, des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für E-Geld-Institute wesentlicher Rechtsvorschriften:
Gesetzesreferenz
17.1.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 (EGAPV) in einfachen Worten?
Anl. 1 (EGAPV) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2026 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juni 2026
- Fassung seit
- 19. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 143/2026
- BGBl. II Nr. 197/2018
- BGBl. II Nr. 94/2017
- BGBl. II Nr. 345/2015
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