Verordnungen

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)

(EGAPV)VerordnungFassung seit 19. Juni 2026RIS-Stand 18. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007511 · BGBl. II Nr. 348/2011 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)

Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 (EGAPV)?

  • KernaussageAnl. 1 (EGAPV) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden (vgl. § 3 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

Teil I

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.1.

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.2.

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäß § 11 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.3.

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln gemäß § 11 Abs. 7 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.4.

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend § 3 Abs. 3 und 4 E-Geldgesetz 2010 für die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

3.1.

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 12 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

4.1.

5. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 4 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 11 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und den §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

5.1.

Anzahl der Verdachtsmeldungen:

5.2.

6. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 20 Abs. 4 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

6.1.

7. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

7.1.

8. Organisation und Führung des E-Geldinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solide und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gemäß § 4 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

8.1.

9. Änderung der Konzessionsgrundlagen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Änderung der Konzessionsgrundlagen gemäß § 7 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

9.1.

10. Vertrieb über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Vertrieb von E-Geld über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

10.1.

11. Verbot der Verzinsung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Verbot der Verzinsung gemäß § 20 E-Geldgesetz 2010:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

11.1.

12. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 24 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

12.1.

13. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

13.1.

14. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG 2018:

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

14.1.

Teil II

15. Konzessionierung

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des E-Geld-Instituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):

Gesetzesreferenz

15.1.

16. Eigentümerbestimmungen

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 8 E-Geldgesetz 2010:

Gesetzesreferenz

16.1.

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des E-Geldgesetzes 2010, des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, und anderer für E-Geld-Institute wesentlicher Rechtsvorschriften:

Gesetzesreferenz

17.1.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 3
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 (EGAPV) in einfachen Worten?

Anl. 1 (EGAPV) regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2026 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juni 2026
Fassung seit
19. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:05
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 143/2026
  • BGBl. II Nr. 197/2018
  • BGBl. II Nr. 94/2017
  • BGBl. II Nr. 345/2015

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