Verordnungen

BUAG-Zuschlagsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Oktober 2021RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007039 · BGBl. II Nr. 419/2010 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Fassung: 21. Oktober 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 BUAG-Zuschlagsverordnung?

  • Kernaussage§ 6 BUAG-Zuschlagsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2013 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) § 1, § 3a und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2015 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2017 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2018 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2019 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2020 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(12) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(13) § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. § 4 samt Überschrift und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Zuschlag – Abfertigung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 BUAG-Zuschlagsverordnung in einfachen Worten?

§ 6 BUAG-Zuschlagsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
21. Oktober 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 02:20
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 436/2021
  • BGBl. II Nr. 564/2020
  • BGBl. II Nr. 383/2019
  • BGBl. II Nr. 362/2018

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