§ 1
§ 1 Zuschlag – Urlaub
Fassung: 6. Dezember 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 BUAG-Zuschlagsverordnung?
- Kernaussage§ 1 BUAG-Zuschlagsverordnung behandelt "Zuschlag – Urlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuschlag – Urlaub
§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt
(3) Für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 BUAG-Zuschlagsverordnung in einfachen Worten?
§ 1 BUAG-Zuschlagsverordnung behandelt "Zuschlag – Urlaub" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. Dezember 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2017
- Fassung seit
- 6. Dezember 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:20
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 436/2021
- BGBl. II Nr. 564/2020
- BGBl. II Nr. 383/2019
- BGBl. II Nr. 362/2018
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.