Verordnungen

BUAG-Zuschlagsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 20007039 · BGBl. II Nr. 419/2010 · 60/04 Arbeitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Anwartschaften

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 BUAG-Zuschlagsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 BUAG-Zuschlagsverordnung behandelt "Anwartschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwartschaften

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Zuschlag – Urlaub
Nächster Paragraph§ 3 Nebenleistungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BUAG-Zuschlagsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 BUAG-Zuschlagsverordnung behandelt "Anwartschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2024
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 436/2021
  • BGBl. II Nr. 564/2020
  • BGBl. II Nr. 383/2019
  • BGBl. II Nr. 362/2018

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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